Faktische Wohnungseigentümergemeinschaft

Faktische Wohnungseigentümergemeinschaft

Faktische Wohnungseigentümergemeinschaft

Von einer faktischen Wohnungseigentümergemeinschaft wird gesprochen, wenn der werdende Wohnungseigentümer weitgehend die gleiche Rechtsstellung erhält wie die anderen Wohnungseigentümer und sich die werdenden Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft tatsächlich integriert werden, obwohl der Erwerb des Eigentums noch nicht vollendet ist. Bei einer Vorratsteilung besteht die faktische Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 8 WEG in der Zwischenzeit von der Teilungserklärungserrichtung und dem Eintrag des Käufers als Wohnungseigentümer im Grundbuch. Im Gründungsstadium ist eine faktische Wohnungseigentümergemeinschaft üblich.

Für die faktische Wohnungseigentümergemeinschaft sind einige Vorraussetzungen vorgesehen:

– An der Wohnung, die bewohnbar zu sein hat, muss der Wohnungseigentümer mittelbar oder unmittelbar ein Besitzrecht haben.

– Ein schuldrechtlicher Kaufvertrag muss abgeschlossen sein.

– Eine Vormerkung mittels Eintragung stellt die dingliche Sicherheit für den Käufer dar.

Schon vor der Grundbucheintragung hat der faktische Wohnungseigentümer bestimmte Rechte und Pflichten.

– Der Wohnungseigentümer kann in der Eigentümerversammlung das Stimmrecht ausüben.

– Wohngeldzahlungen sind vom faktischen Wohnungseigentümer zu leisten.

– Im Bezug auf bauliche Veränderungen hat der faktische Wohnungseigentümer ein Mitbestimmungsrecht und kann auf der Beseitigung von nicht genehmigten Veränderungen bestehen sowie diese gesetzlich durchsetzen.

– Beschlüsse der Eigentümerversammlung können vom faktischen Wohnungseigentümer angefochten werden.

Das Ende der faktischen Wohnungseigentümerschaft tritt mit der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch ein.

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