Erbengemeinschaft

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Erbengemeinschaft

Bei der Vererbung einer Immobilie werden alle Erben gemeinschaftlich Eigentümer des Objektes. Diese Erbengemeinschaft kann entsprechend nur gemeinsam handeln. Dies gilt auch für den Fall, dass die einzelnen Erben über die ganze Welt verstreut leben.  Solange die Erben diese Erbengemeinschaft nicht auflösen, bleibt diese bestehen. Die Aufhebung der Erbengemeinschaft, die so genannte „Erb-Auseinandersetzung“ kann jederzeit und durch jeden Erben verlangt werden. Beim örtlichen Amtsgericht wird ein Antrag gestellt, sofern die Erben sich untereinander nicht einigen können, der eine Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft zur Folge haben kann. Die Erben erhalten dann anteilig den Erlös abzüglich aller Gerichtskosten.

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