Erbbaurecht / Erbbauzins

Erbbaurecht / Erbbauzins

Erbbaurecht / Erbbauzins

Wenn ein Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten Rechte einräumt, kann dieser dafür verpflichtet werden, ein Entgelt zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemäß § 9 ErbbauRG entweder als regelmäßig zu zahlende Leistung in Form von Erbbauzinsen zu entrichten oder aber als Einmalzahlung. Bei Erbbauzinsen lassen sich optional Anpassungsklauseln vereinbaren. Sie werden im Erbbaugrundbuch als Reallast gesichert. In Ausnahmefällen, beispielsweise für Vereine, wird auf das Entgelt verzichtet.

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