Erbbaurecht

Erbbaurecht

In der ErbbauVO (Erbbaurechtsverordnung) wird das Erbbaurecht geregelt, welches die Rechte über die Errichtung und Nutzung von Gebäuden auf Grundstücken des Eigentümers durch einen  Berechtigten definiert. Die gemäß §§ 94, 946 BGB gegebene Einheit von Grundstück und Gebäude wird dadurch durchbrochen. Das Gebäude bleibt beim Erbbaurecht Eigentum des Erbbauberechtigten. Häufig werden günstig zu „erwerbende“ Grundstücke von Kirchen und Gemeinden entsprechend dem Erbbaurecht angeboten, wobei es sich in diesen Fällen nicht um einen Erwerb im eigentlichen Sinne, sondern eher um eine Pacht handelt. Auf einem solchen Grundstück kann der Berechtigte ein Gebäude errichten, welches er selbst nutzen, veräußern und vererben darf. Darüber erfolgt ein Eintrag im Grundbuch. Während der Dauer des Erbbaurechts zahlt der Bauherr an den Grundstückseigentümer einen Erbbauzins. In der Regel laufen die Verträge über einen Zeitraum von 99 Jahren, wobei aber auch kürzere Spannen möglich sind. Bei Vertragsablauf geht das Gebäude als Grundstücksbestandteil an den Grundstückseigner über, sofern vertraglich keine Ablösung und ein zu diesem Zweck dienender, höherer Erbbauzins vereinbart wurden.

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