Der § 165 BauGB bildet die gesetzliche Grundlage zu Entwicklungsmaßnahmen. Sie besagt, dass es Ziel der Entwicklungsmaßnahmen ist, Orts- und weitere Teile von Gemeindegebieten mittels städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen neu oder auch erstmalig zu entwickeln. Für gewöhnlich erwirbt eine Gemeinde dabei Grundstücke. Es gibt allerdings auch Sonderfälle, in denen die Gemeinde vom Grundstückskauf absieht und der Eigentümer verpflichtet wird, einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Dieser entspricht der Bodenwerterhöhung, die durch die Entwicklungsmaßnahmen entsteht.
Damit diese Seite ordnungsgemäß funktioniert, platzieren wir kleine Datendateien auf Ihrem Gerät, die als Cookies bezeichnet werden.AkzeptierenDatenschutzerklärung