EEG-Umlage

EEG Photovoltaik Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. BinderEEG-Umlage

Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) sieht für Strom aus erneuerbaren Energien und dessen Einspeisung ins Stromnetz bestimmte Sätze zur Vergütung vor, die der Netzbetreiber zu zahlen hat. Der Strompreis sinkt durch die immer größeren, eingespeisten Strommengen aus regenerativen Energien an den Strombörsen. Die Differenz zwischen dem von den kommerziellen Netzbetreibern für den eingespeisten Strom zu zahlenden Betrag und dem Preis des vom Netzbetreiber selbst erzeugten Stroms ist deutlich erkennbar und wächst weiter. Diesen Unterschied soll die EEG-Umlage ausgleichen, so dass sie nicht mit dem an die Einspeiser als Vergütungen gezahlten Gesamtbetrag, sondern nur mit der Differenz aus den Einnahmen aus den Einkäufen von Ökostrom und dem Verkauf zum jeweiligen Börsenpreis gleichzusetzen ist.

Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch stellt die EEG-Umlage keine staatliche Subvention dar. Die Umlage wird zudem nicht aus Steuermitteln gefördert. Die vier größten Unternehmen der Netzbetreiber in Deutschland legen die Höhe der EEG-Umlage fest. Die EEG-Umlage steigt in dem Maße, in dem an den Strombörsen der Strom billiger wird. Der Endverbraucher muss die Umlage zahlen. Mit Wirkung vom 01.08.2014 wurden die Regelungen zur EEG-Umlage neu gefasst. Künftig sollen auch Haushalte und Betriebe, die selbst erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien verbrauchen, zur EEG-Umlage herangezogen werden. Für bestimmte Unternehmen, die einen hohen Stromverbrauch aufweisen, gibt es Ausnahmen. Diese Unternehmen gelten gemäß dem Bundesministerium für Technologie und Wirtschaft zu den „stromintensiven Unternehmen aus Branchen, die durch ein bestimmtes Maß an Strom- und Handelsintensität gekennzeichnet sind“. Logischerweise steigt die EEG-Umlage in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen, unabhängig vom Ausbau im Bereich erneuerbarer Energien. 2000 Unternehmen profitierten im Jahr 2014 von der Umlagenbefreiung.

Seit der Reform des EEG muss auch auf den Eigenverbrauch bei selbst erzeugtem Strom eine Umlage gezahlt werden. Insbesondere Immobilieneigentümer, die mit einer Photovoltaikanlage Strom auf dem Dach des Eigenheims produzieren und teilweise selbst nutzen, sind davon betroffen.

Auf die Rentabilität der eigenen Stromerzeugung wirkt sich die EEG-Umlage insofern negativ aus. Sie muss daher in die Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit einbezogen werden.  Eine wichtige Ausnahme bilden allerdings Photovoltaik-Anlagen bis 10 kW, die häufig auf Ein- und Zweifamilienhäusern installiert werden. Diese sind von der Umlage befreit.

Teilweise ist in der Presse zu lesen, dass der Verbraucher von den günstigen Börsenpreisen für Strom nicht profitiert, da viele Stromversorger den Strom nicht zu schwankenden, günstigen Börsenpreisen sondern aufgrund eines dauerhaften Vertrages zu einem Festpreis von einem der großen Energielieferanten beziehen. Damit wird mehr Planungssicherheit erreicht. Jedoch ergeben sich für den Endverbraucher höhere Kosten.