Bleibende Gemeinbedarfsflächen
Bleibende Gemeinbedarfsflächen
Bleibende Gemeinbedarfsflächen sind auf bestimmte Zeit zweckgebunden, also einer konkret bestimmten Nutzung zugeschrieben, und gehören der öffentlichen Hand. Die für die Öffentlichkeit genutzten bleibenden Gemeinbedarfsflächen können nicht im üblichen Sinne mit einem Verkehrswert berechnet werden; einen Wert haben sie dennoch. Basierend auf der WertR 2006 (Wertermittlungsrichtlinie) und dem aktualisierten Beschaffungswertprinzip wird der Wert einer bleibenden Gemeinbedarfsfläche ermittelt. Beim Beschaffungswertprinzip wird der Flächenwert durch den Entwicklungszustand kalkuliert, der abhängig von der allgemeinen Situationsgebundenheit stünde, würde die öffentliche Zweckbindung ersatzlos wegfallen. Das Bewerten bleibender Gemeinbedarfsflächen unterscheidet sich nach: Bedarfsträgerwechsel, also bleibende Zweckbindung nach dem Eigentümerwechsel, und Nutzungszweckwechsel, also ein sich ändernder Nutzungszweck nach dem Eigentümerwechsel.
Bewertungen entfallen für bleibende Gemeinbedarfsflächen, wenn gesetzliche Vorschriften die unentgeltliche Übertragung von Nutzung/Eigentum regeln; höchstens veranschlagt man einen Anerkennungsbetrag. Das Wechseln des Bedarfsträgers ohne Nutzungswechsel ist die häufigste Form; etwaige Entschädigungsansprüche sind vorher zu prüfen. Bei der Ersatzbeschaffung werden anstelle des Verkehrswerts von genutzten Flächen gleichwertige Kosten zugrundegelegt, die für eventuell angebotene Grundstücke nach aktueller Gesetzesregelung gelten. Dabei sind etwaige Vor- und Nachteile auszugleichen.