Baumängel

Baumängel Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. BinderBaumängel

Baumängel sind nicht nur für den Bauherren ein Ärgernis, das die Nerven aufreibt und Zeit und Geld kostet. Auch Bauunternehmer sind gut beraten, wenn Sie Streitigkeiten wegen Baumängeln vermeiden. Per Gesetz wird genau definiert, wann es sich um einen Baumangel handelt. 

Die gesetzliche Definition von Baumängeln

Die Gesetzgebung schreibt zwar genau vor, wann ein Baumangel gegeben ist. Dennoch wird das Gesetz durchaus unterschiedlich interpretiert. Juristisch liegen Baumängel vor, wenn

  • eine Bauwerksleistung von der Beschaffenheit abweicht, die vertraglich vereinbart wurde
  • sie nicht dem ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck entspricht oder
  • für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet ist

Diese Definition gibt Spielraum hinsichtlich der Ansicht darüber, wie sie gedeutet werden kann. Hinzu kommt, dass die genauen Absprachen im Vertrag zwischen Bauherren und Bauunternehmer vereinbart sind. Da es jedoch in der Vergangenheit immer wieder zu Auseinandersetzungen kam, hat der „Deutsche Verdingungs- und Vergabeausschuss“ die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)“ installiert. Sie hat drei Aufgaben. Zum einen legt sie die Bauleistungen durch die öffentliche Hand fest, zum anderen definiert sie die Vertragsbedingungen von Bauleistungen. Und sie trifft Aussagen über die technischen Voraussetzungen. Eine genaue Überprüfung des Vertrages, den man abschließt, ersetzt die VOB jedoch nicht.

Phantasie und Wirklichkeit

Die Bilder im Kopf eines Bauherren weichen zuweilen von den Vereinbarungen ab, die im Vertrag festgehalten wurden. Um keine Diskrepanz zwischen Wunsch und Realität entstehen zu lassen, ist es wichtig, im Vertrag das „Bausoll“ festzulegen. Ist das geschehen, kann im Streitfall die Ermittlung des Ist-Zustandes helfen, den Disput aufzulösen. Gibt es eine Differenz zwischen „Bausoll“ und „Bauist“, liegt ein Baumangel vor. Bevor man vor Gericht zieht, ist es immer ratsam, mit dem Bauunternehmer zu sprechen und ihm zunächst schriftlich auf die Baumängel hinzuweisen. Die Gründe des Mangels muss der Bauherr nicht kennen, er muss lediglich den Baumangel selbst benennen.