Balkonanbau

Balkonanbau Balkonentwässerung Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. Binder
Balkonanbau

Seit dem 01.07.2007 können Wohnungseigentümer gemäß der geltenden Rechtslage bauliche Maßnahmen beschließen, die gemäß § 555 b Nummer 1 bis 5 BGB einer Modernisierung entsprechen oder einer Anpassung an den Stand der modernen Technik bei gemeinschaftlichem Eigentum dienen. Jedoch dürfen diese Maßnahmen die Eigenart der Wohnanlage nicht verändern. Kein Wohnungseigentümer darf unbillig gegenüber anderen beeinträchtigt werden. Gemäß § 22 Abs. 2 WEG muss der Beschluss mit einer ¾-Mehrheit aller stimmberechtigten Eigentümer und mit mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile erfolgen.

Im Sinne dieser Regelung zählen zu den Modernisierungsmaßnahmen unter anderem bauliche Veränderung, die den Gebrauchswert einer Mietsache bzw. Eigentumswohnung nachhaltig erhöhen oder durch die die Wohnverhältnisse im Allgemeinen auf Dauer verbessert werden.

Als Maßnahmen, die den Gebrauchswert erhöhen, gelten im Sinne des Mietrechts auch solche Maßnahmen, die eine Objektnutzung sicherer, bequemer, weniger arbeitsaufwendig oder angenehmer gestalten.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung dem Wohnungseigentümer die Befugnis geben, mit einer qualifizierten Mehrheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft einer Verkehrswertminderung der Wohnungsanlage durch die Anpassung an die „Erfordernisse der Zeit“ entgegenzuwirken. Daher reicht es aus, wenn eine Maßnahme aus Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers als sinnvolle Neuerung dargestellt wird, aus der voraussichtlich eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes resultieren wird (BGH, 18.2.2010, V ZR 82/10). Mit doppelt qualifizierter Mehrheit gemäß Urteil des AG Hannover vom 26.10.2010 unter Aktenzeichen 483 C 3145/10 können Wohnungseigentümer grundsätzlich gemäß § 22 Abs. 2 WEG auch über den Balkonanlagenanbau als Modernisierungsmaßnahme entscheiden.

Bei einer nachhaltigen, optischen Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage durch den Balkonanbau liegt allerdings darin eine unzulässige Änderung der Wohnanlageneigenart. Jedenfalls gilt dieser Grundsatz, wenn die anderen Wohnungen über keinen Balkon verfügen und entsprechend ein uneinheitliches Bild des baulichen und optischen Eindrucks erzielt würde.