Bagatellschäden in der Mietwohnung
Bagatellschäden in der Mietwohnung
Kleinere Schäden in einer Mietwohnung, die mit verhältnismäßig wenig Aufwand beseitigt werden können, werden als Bagatellschäden bezeichnet. Darunter fallen zum Beispiel ein defektes Türschloss, ein tropfender Wasserhahn oder ein klemmender Fenstergriff.
Bagatellschäden müssen grundsätzlich vom Vermieter beseitigt werden, der aus dem Mietvertrag zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet ist. Jedoch ist es im Rahmen einer „Kleinreparaturenklausel“ üblich, die Kosten auf den Mieter abzuwälzen. In bestimmten Grenzen kann eine Kostenübernahme mietvertraglich zwar geregelt werden, allerdings nicht die Verpflichtung zur eigentlichen Reparaturdurchführung. Die Behebung des Schadens bleibt Sache des Vermieters, der einen Handwerker zu beauftragen hat.
In mehreren älteren Gerichtsurteilen des Bundesgerichtshofes wurde eine Höchstgrenze an Kosten für Kleinreparaturen, die vertraglich auf den Mieter umgelegt werden können, von 75 Euro Eigenanteil je Reparatur festgesetzt. So beispielsweise im Urteil vom BGH am 06,05.1992 Az. VIII ZR 129/91 geschehen. Gerichte niedrigerer Instanzen haben wegen der gestiegenen Preise mittlerweile oft auch höhere Beträge akzeptiert. Das Amtsgericht Braunschweig sah im Urteil vom 17.3.2005, Az. 116 C 196/05 100 Euro als zulässig an. Überschreiten die Reparaturkosten diese Grenze, so muss der Vermieter den gesamten Rechnungsbetrag übernehmen.
Im Mietvertrag muss eine wirksame Kleinreparaturenklausel neben einem Höchstbetrag für den Einzelfall auch eine Höchstgrenze für die jährlichen Kosten enthalten. Gemäß dem AG Braunschweig (Az. 116 C 196/05) liegt diese bisher bei 6 bis 8 Prozent der Jahresmiete.
Die Kosten für die Behebung bzw. Reparatur von Bagatellschäden kann im Rahmen der Kleinreparaturenklausel nur insofern auf den Mieter umgelegt werden, als die Schäden auch Teile der Mietsache, die dem direkten Einfluss des Mieters ausgesetzt sind, betreffen. Beispielsweise würde das Wasserhahnventil relevant sein, ein unter Putz liegendes Wasserrohr allerdings nicht.