Abdingbarkeit (Wohnungseigentum)
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Abdingbarkeit (Wohnungseigentum)
Abdingbarkeit (Wohnungseigentum)
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG können Wohnungseigentümer mit bestimmten Vereinbarungen von den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes abweichen. Ebenso können allerdings auch Vereinbarungen getroffen werden, die als Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen dienen. Allerdings gilt dies nur für Regelungen über das rechtliche Wohnungseigentümerverhältnis zueinander, nicht aber für Regelungen sachrechtlicher Natur. Jedoch können auch die untereinander herrschenden rechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer nicht uneingeschränkt vom Gesetz durch Vereinbarungen abweichend geregelt werden.
Es wird im Wohnungseigentumsgesetz zwischen abdingbaren, nicht zwingenden und unabdingbaren, zwingenden Vorschriften unterschieden.
Im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG kann durch Vereinbarung nur von den abdingbaren Vorschriften abgewichen werden.
Zwingende Vorschriften sind über die Abgrenzung und Zuordnung von Gemeinschafts- und Sondereigentum gemäß § 1 Abs. 6, § 5 Abs. 1 und 2 WEG unabdingbar. Ebenfalls unabdingbar ist laut § 26 Abs. 1 WEG die Vorschrift über „die Begrenzung bei Verwalterbestellungen“, durch die bei der Erstbestellung nach Begründung des Wohnungseigentums eine Begrenzung auf maximal drei bzw. fünf Jahre erreicht wird. Für die Abberufung und Bestellung des Verwalters gilt das Gleiche. Gemäß § 26 WEG dürfen diese nicht von der Zustimmung Dritter oder anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 WEG sind die gesetzlich auferlegten Pflichten des Verwalters ebenso unabdingbar. Deshalb können diese weder entzogen noch beschränkt werden.
Die Vorschriften zur Änderung der Verteilung der Verwaltungs- und Betriebskosten gemäß § 16 Abs. 3 WEG sowie die Änderung der Kostenverteilung für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Einzelfall (§ 16 Abs. 4 WEG) sind ebenfalls unabdingbar.
Dagegen sind gemäß § 16 Abs. 2 WEG unter anderem die Vorschriften zur Kostenverteilung sowie das Stimmrecht gemäß § 25 Abs. 2 WEG abdingbar.