Abbruchantrag
Abbruchantrag
Der Abbruch eines Gebäudes muss grundsätzlich bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Beabsichtigte Abbruchvorhaben und Abbruchverfahren müssen erläutert werden. In den Landesbauordnungen finden sich entsprechende Regelungen.
Im Antrag muss darüber hinaus der zuständige Abbruchunternehmer ausgewiesen werden, der über die notwendige Erfahrung und Sachkenntnis verfügen muss. Gerade im Bereich des Abbruchs müssen erhebliche Kenntnisse in Sachen Arbeitsschutz, Immissionsschutz und Baustatik vorhanden sein. Ferner muss die fachgerechte Verwertung, Trennung und Entsorgung der anfallenden Abbruchmaterialien sichergestellt sein.
Zum Abbruchantrag fordern viele Gemeinden als Anlage einen Lageplan der Gebäude, Gebäudeteile und baulichen Anlagen, für die der Abbruch genehmigt werden soll. Falls vorhanden sollten auch Schnitte, Grundrisse, Ansichten und Fotos beigefügt werden.
Abhängig von der Region kann das Genehmigungsverfahren unterschiedlich lange andauern. Als Bearbeitungszeitraum wird von den Gemeinden oft ein Monat angegeben. Für die Erteilung einer Abbruchgenehmigung werden Gebühren erhoben. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise liegen die Gebühren abhängig von der Abbruchgebäudegröße zwischen 50 und 1.500 Euro. Zum Abbruch von Gebäuden mit unter 300 Kubikmetern Rauminhalt, Schwimmbädern, Garagen, Stellplätzen, Einfriedungsmauern und anderen untergeordneten Anlagenbauten wird keine Genehmigung benötigt.