Abbruch eines Mietshauses
Abbruch eines Mietshauses
Bevor nicht alle Mietverhältnisse in einem Mietshaus rechtswirksam beendet und alle Wohnungen geräumt wurden, dürfen Gebäude mit vermieteten Räumlichkeiten nicht abgerissen werden. Allein der gewünschte Abriss stellt zudem keinen Grund für eine Kündigung der Mietverträge durch den Vermieter dar. Im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist allerdings eine Verwertungskündigung denkbar.
Wenn ein Vermieter durch eine weitere Nutzung im Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwendung der Mieträume gehindert wird, ist eine solche möglich. Dem Bundesgerichtshof zufolge muss sich mit der wirtschaftlichen Verwertung ein im Grundstück liegender Wert realisieren lassen. Dies ist der Fall, wenn ein Abriss auf Neubauniveau stattfindet (BGH, Urteil vom 9.2.2011, VIII ZR 155/10). Der BGH lehnte allerdings einen ersatzlosen Abriss im Sinne der Verwertungskündigung ab (Urteil vom 24.03.2004, Az. VIII ZR 188/03).
Jedoch ist eine Kündigung aus anderen Gründen, wenn die Verwertungskündigung nicht greift, nicht ausgeschlossen. In einem Gebiet mit extremen Wohnungsleerständen solle etwa auch noch dem letzten Mieter eines Plattenbaus gekündigt werden, könne eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 BGB auch ohne angemessene wirtschaftliche Verwertung aus berechtigtem Interesse bestehen. Insbesondere, da in den neuen Bundesländern durch Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) eine Verwertungskündigung zunächst ausgeschlossen wurde, kam es zu entsprechenden Fallkonstellationen. Mit Wirkung vom 30.04.2004 wurde diese Regelung letztendlich aufgehoben.