Aarhus-Konvention
Aarhus-Konvention
Als Aarhus-Konvention wird die Vereinbarung der UNECE (Wirtschaftskommission für Europa) bezeichnet, in der Personen Umweltschutzrechte zugeschrieben werden. Der aktive Umweltschutz soll durch bessere Beteiligung der Bevölkerung verbessert sowie fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen aufgedeckt werden. Am 25.06.1998 wurde dieser völkerrechtliche Vertrag in Dänemark im Städtchen Aarhus unterzeichnet und am 30.10.2001 in Kraft gesetzt.
Geregelt wird durch die Aarhus-Konvention der Zugang zu Informationen. Behörden müssen der Öffentlichkeit auf Antrag Umweltinformationen zur Verfügung stellen. Die Öffentlichkeit soll am Entscheidungsverfahren beteiligt werden. Die Öffentlichkeit soll ein Mitspracherecht bei Verfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten wie Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen, erhalten. In Umweltangelegenheiten soll der Zugang zu Gerichten gewährleistet werden. Daher sind Rechtsschutzmöglichkeiten für Umweltverbände sowie Einzelpersonen vorgesehen, um das Recht auf Information und die Beteiligung am Entscheidungsverfahren effektiv durchsetzen zu können.
Mit Inkrafttreten des Umweltinformationsgesetzes aus dem Jahre 2004 (2007 in Kraft getreten) wurden die rechtlichen Grundlagen für die Aarhus-Konvention-Umsetzung in Deutschland geschaffen. Für bundesunmittelbare, juristische Personen des öffentlichen Rechts und informationspflichtige Stellen des Bundes gilt dieses Gesetz. Jede Person hat gemäß dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Umweltinformationen. Im Rahmen eines Antrags auf Bereitstellung der verlangten Informationen muss innerhalb von ein bis zwei Monaten fristgerecht Auskunft erteilt werden.
Verschiedene erforderliche Gesetzesänderungen wurden durch das ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz umgesetzt. Für den Rechtsschutz von Privatpersonen, die sich im Umweltschutz engagieren, und Umweltverbänden sorgt das Umweltrechtsbehelfsgesetz. Am 09.12.2006 wurden die beiden Gesetze beschlossen.