Haftung des Maklers

Haftung des Maklers

Haftung des Maklers

Aus der Verletzung von Nebenpflichten kann sich eine Haftung des Maklers ergeben.

Informationspflicht: – Der Verkäufer muss vom Makler über Finanzierungsschwierigkeiten des Käufers informieren. Ebenso muss der Makler den Kunden informieren, sollte ein Grundstück kontaminiert sein oder die Immobilie von Schwamm befallen sein sollte. Kommt er der Informationspflicht nicht nach, so kann der Makler haftbar gemacht werden.

Beratungspflicht: – Bewertet der Makler beispielsweise ein Grundstück mit der hälfte des Verkehrswertes und erklärt dem Kaufinteressenten, dass die Erwerbsfinanzierung „steht“, obwohl die Unterlagen gegenteilige Auskunft geben, so kann er haftbar gemacht werden. Ebenso darf der Makler den Verkäufer eines Einfamilienhauses nicht in Sicherheit wiegen, dass der Kaufpreis einer neuen Immobilie mit dem Verkaufspreis des Eigenheims zu finanzieren sei, wenn dies nicht möglich ist.

In diesen Fällen handelt es sich um Schadensersatzansprüche, die aus einer Verletzung des Maklervertrages resultieren.  Die Entschädigung kann um ein vielfaches höher sein als die Maklerprovision. Sofern gemäß § 654 BGB keine Verwirkung vorliegt, kann der Kunde entsprechend aufrechnen.

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