§ Urteil: Technisch veralteter Aufzug – Betreiber ist nicht haftbar

§ Urteil: Technisch veralteter Aufzug – Betreiber ist nicht haftbar

Der Betreiber eines Pflegeheims verletzt seine Verkehrssicherungspflicht in der Immobilie nicht, wenn es zu einem Unfall durch einen Aufzug älteren Baujahrs, der regelmäßig gewartet wurde und für den keine Aufzugsverordnung Gültigkeit hat. So entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil Az. I-24 U 144/15 vom 26.04.2016.

Fallbeispiel zum Urteil

Schon seit einigen Jahren nutzte eine betagte Heimbewohnerin im Pflegeheim mit ihrem Rollstuhl den eingebauten Fahrstuhl regelmäßig. Die alte Dame wurde im April 2011 durch die Türen des Fahrstuhls eingeklemmt, die sich vorzeitig geschlossen hatten. Dabei erlitt die Heimbewohnerin Verletzungen an den Beinen. Der Fahrstuhl war mit einer Lichtschranke und einer sogenannten Vorfeldüberwachung mittels Bewegungsmeldern ausgestattet. Diese Vorkehrungen sollten gewährleisten, dass die Aufzugstüren nur mit einer gewissen Verzögerung schließen würden, so dass keine Person oder kein Objekt in der Nähe der Tür wäre. 1986 war der Fahrstuhl im Gebäude eingebaut und vom TÜV abgenommen worden. In all den Jahren war der Aufzug zudem regelmäßig gewartet worden. Bis zu diesem konkreten Fall gab es mit dem Aufzug keinerlei Probleme.

Folgen des Urteils

Ein Schadenersatzanspruch der Heimbewohnerin gegenüber dem Heimbetreiber wurde vom OLG in zweiter Instanz abgelehnt. Damit wurde das vorhergehende Urteil des LG gekippt. Natürlich habe der Heimbetreiber, wie jeder andere Vermieter auch, eine Verkehrssicherungspflicht, die allerdings nicht schuldhaft verletzt wurde. Aufzüge müssen gemäß Heimmindestbauverordnung in Art, Ausstattung und Größe den Bedürfnissen der Heimbewohner entsprechen. Diese Voraussetzungen waren in diesem Fall erfüllt. Bis zu dem Unfall hatte der Aufzug noch nie ein Problem verursacht und war von der Betreiberin entsprechend gewartet worden. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann aus einem einmaligen Unfallgeschehen nicht gefolgert werden. Mit dem Einbau des Fahrstuhls in dem Gebäude trat die Aufzugsverordnung, welche gemäß § 1 Nr. 1 nur für neue Aufzüge Gültigkeit hat, in Kraft. Den 1986 eingebauten Fahrstuhl erfasste diese demgemäß nicht. Die Heimbetreiberin war entsprechend zu einer technischen Nachrüstung in Form der automatischen Kontaktöffnung nicht verpflichtet.

Fazit zum Urteil

In älteren Immobilien kommt es gelegentlich zu Schäden, die durch den Einsatz neuester Technik im jeweiligen Gebäude eventuell verhindert werden könnten. Sofern es sich bei einem solchen Unfall um ein erstmals aufgetretenes Ereignis handelt, wird in der Regel eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abzulehnen sein. Sind in der Vergangenheit ähnliche Vorfälle oder gleichgelagerte Unfälle bereits vorgekommen, so hätte ein Immobilienbetreiber jedoch die potenzielle Gefahr erkennen können. In diesen Fällen liegt in der Regel ein Verschulden vor, welches eine Haftung nach sich zieht. Nach Unfällen ist es für den Immobilieneigentümer daher ratsam zu überprüfen, ob eine Modernisierung der technischen Anlagen oder eine bauliche Veränderung empfehlenswert ist, um in Zukunft ein nochmaliges Unfallgeschehen mit drohender Eigenhaftung auszuschließen.