Haftung von Sachverständigen (Privatgutachter)

Haftung von Sachverständigen (Privatgutachter) Als Privatgutachter umfasst die Sachverständigenhaftung eine Verschuldens- (Culpa in contrahendo; auch bei Vertragsabschlüssen), Unmöglichkeits-, Sachmangel-, Rechtsmangelhaftung, Haftung bei Verzug sowie Aufwendungsersatz und Honoraranspruch. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist hierzulande seit 2002 gültig.

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Haftungsbeschränkung für freie Sachverständige im Privatgutachten

Haftungsbeschränkung für freie Sachverständige im Privatgutachten Die Haftungsbeschränkung für freie Sachverständige im Privatgutachten (Privatgutachter) erfolgt einzelvertraglich. Für grobe Fahrlässigkeit ist eine Haftungsbeschränkung theoretisch zulässig; ein nachweisbarer Vorsatz hingegen kann keinerlei Beschränkungen unterliegen. AGB-Haftungsbeschränkungen beziehen sich hinsichtlich der Fahrlässigkeit auf Verjährungsverkürzung...

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