Veränderungssperre

Veränderungssperre

Veränderungssperre

Ein Instrument zur Sicherung bei der Bauleitplanung ist die Veränderungssperre. In der Regel werden Bauanträge, die Bauherren nach dem Erlass einer Veränderungssperre einreichen, abgelehnt. Im Zusammenhang mit städtebaulichen Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen, der Einleitung von Enteignungsverfahren und bei Umlegungen zur Neugestaltung von Grundstücksverhältnissen auf der Grundlage des Bebauungsplanes wird die Veränderungssperre auch in Verbindung mit einer Verfügungssperre eingesetzt, um Behinderungen abzuwehren.

Während Veränderungen bei Maßnahmen der Bodenordnung genehmigt werden, können gleichzeitig im Rahmen der Sicherung der Bauleitplanung wertsteigernde und genehmigungsbedürftige bauliche Anlagenerrichtungen oder Veränderungen am Grundstück nicht zugelassen werden. Erst nach Ablauf von zwei Jahren wird eine Veränderungssperre außer Kraft gesetzt, sofern nicht bestimmte Voraussetzungen eine Verlängerung auf bis zu vier Jahre notwendig machen. Grundsätzlich werden Veränderungssperren im Grundbuch vermerkt.

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