Immission

Immission

Schädliche Umwelteinflüsse, die laut § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz „in Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, um Gefahren, erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit herbeizuführen“, werden als Immissionen bezeichnet. Unter anderem zählen von Anlagen ausgehende Geräusche, Luftverunreinigungen, Licht, Strahlen, Erschütterungen, Wärme und ähnliche Erscheinungen dazu. Durch Gase, Gerüche, Dämpfe, Ruß und Rauch ergeben sich Luftverunreinigungen.

Insbesondere durch erforderliche Genehmigungen und vielfältige Vorkehrungen werden die schädlichen Umwelteinflüsse begrenzt oder ausgeschlossen. Der Tragweite des Immissionsschutzes trägt der Gesetzgeber mit relativ vielen Verordnungen auf Gesetzesgrundlage Rechnung.

Im Rahmen des privaten Nachbarschaftsrechts bestehen ebenfalls Abwehransprüche gegen unzumutbare Immissionsbeeinträchtigungen der genannten Arten. Ein Eigentümer kann Immissionen allerdings nicht verbieten, wenn sein Grundstück durch die Einwirkungen in der Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird oder die Anlage, die die Immission bewirkt, offiziell genehmigt wurde.

Das Nichtüberschreiten von in Gesetzen und Verordnungen festgelegten Grenzwerten wird als unwesentliche Beeinträchtigung angesehen. VDI-Richtlinien gelten einzig als Orientierungsrahmen für eine Immissionsbeurteilung, so dass Gerichte an die daraus resultierenden Grenzwerte nicht gebunden sind.

Von der Bundesregierung wurde auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Verordnung über elektromagnetische Felder zum Schutz der Bevölkerung verabschiedet. In dieser Verordnung wurden Grenzwerte den „Elektrosmog“, der mit dem zunehmenden Ausbau des Mobilfunknetzes einhergeht, betreffend festgeschrieben.

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