Chemikalienverbotsverordnung

Chemikalienverbotsverordnung Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. BinderChemikalienverbotsverordnung

Krankheitserregende Chemikalien dürfen nicht in Umlauf gebracht werden. Das Verbot des Inverkehrbringens wird in der Chemikallienverbotsverordnung geregelt. Die ursprüngliche Fassung stammt bereits aus dem Jahr 1993 und wurde 2003 neu bekannt gemacht.

Die Chemikalienverbotsverordnung regelt die Beschränkungen und Verbote für das Inverkehrbringen von im Allgemeinen gefährlichen Stoffen und im Speziellen besonders gefährlichen Stoffen. Dazu zählen unter anderem Formaldehyd, Asbest, Benzol, Furanen, Dioxinen, Arsenverbindungen, aromatische Aminen, Cadmiumverbindungen, polychlorierte Biphenyle, Quecksilberverbindungen, aliphatische Kohlenwasserstoffe, Teeröle und Pentachlorphenolen. Wer solche Stoffe in Verkehr bringen will, muss eine Reihe von Auflagen und Pflichten wie Anzeigepflichten, behördliche Erlaunispflichten, Sachkundenachweise oder Aufzeichungspflichten erfüllen.